Betriebsordnung für

Entsorgungszentrum Moyland

(Abfall-Umladeanlage, Wertstoffannahmestelle, Annahmestelle für Elektro-Altgeräte)

 

und

Entsorgungszentrum Pont

(Abfall-Umladeanlage, Abfall-Umschlaganlage, Wertstoffannahmestelle, Annahmestelle für Elektro-Altgeräte)

Vorbemerkung

Der Kreis Kleve ist gemäß § 5 Abs. 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land NRW (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne der § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zuständig für Entsorgung der im Kreisgebiet Kleve anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

Mit der Durchführung dieser Aufgaben hat der Kreis Kleve die KKA GmbH (KKA) beauftragt. Zu diesem Zweck betreibt die KKA u.a.
– die Abfall-Umladeanlage mit Wertstoffannahmestelle und Annahmestelle für Elektro-Altgeräte in 47551 Bedburg-Hau/ Moyland, Alte Bahn 133 (Entsorgungszentrum Moyland) und
– die Abfall-Umladeanlage, Abfall-Umschlaganlage mit Wertstoffannahmestelle und Annahmestelle für Elektro-Altgeräte in 47608 Geldern-Pont, Niersbroecker Weg 11 (Entsorgungszentrum Pont)

Grundlagen für den Betrieb der Entsorgungszentren sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz für das Land NRW (Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG), die Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Kleve (Abfallentsorgungssatzung), die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KKA (AGB KKA) und diese Betriebsordnung in den jeweils gültigen Fassungen. Die Abfallentsorgungs-satzung und die AGB liegen an den Entsorgungszentren aus und können auch über die Homepage der KKA (www.kkagmbh.de) abgerufen/eingesehen werden. Die Betriebsordnung der Entsorgungszentren ergänzt diese genannten Regelungen.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Betriebsordnung gilt auf dem gesamten Gelände der Entsorgungs-zentren Moyland und Pont einschließlich der Nebenanlagen und für alle Besuchenden, Benutzenden sowie das Betriebspersonal. Sie dient der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen, sicheren und reibungslosen Betriebsablaufs.

2. Mit Betreten/Befahren der Entsorgungszentren erkennen Besuchende, Benutzende und Betriebspersonal diese Betriebsordnung als verbindlich an.

 

§ 2 Öffnungszeiten und Betriebsunterbrechung

Das Entsorgungszentrum Moyland ist geöffnet: Montag – Freitag 8.00 – 16.30 Uhr Samstag 8.30 – 12.30 Uhr.
Das Entsorgungszentrum Pont ist geöffnet Montag – Freitag 8.00 – 17.00 Uhr Samstag 8.30 – 12.30 Uhr.
Die Annahme von Anlieferungen endet jeweils 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit.
Fällt einer der Öffnungstage auf einen Feiertag, so entfällt dieser Öffnungstag ersatzlos.
Abweichende Öffnungszeiten werden rechtzeitig im Internet unter www.kkagmbh.de bekannt gegeben.

1. Unterbleibt der Betrieb eines Entsorgungszentrums bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, extremen Witterungsbedingungen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. Ein Anspruch auf Ermäßigung von Entgelten oder auf Schadenersatz entsteht hierdurch nicht.

 

§ 3 Zugelassene Abfälle

1. Die Entsorgungszentren können nur für die Anlieferung von Abfällen entsprechend der Regelungen/Vorgaben nach der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Kleve (Abfallentsorgungssatzung) genutzt werden. Maßgeblich für die Anliefermöglichkeit ist dabei auch, für welche Abfälle eine gültige Genehmigung zur Annahme/zum Umschlag am jeweiligen Entsorgungszentrum besteht.

2. Abfälle, die nicht aus dem Kreis Kleve stammen, werden nicht angenommen.

3. Die Entsorgungszentren sind auch Sammelstelle nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Unter Berücksichtigung der Vorgaben/Regelungen des ElektroG werden entsprechende Altgeräte angenommen.

4. Schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbebetrieben gemäß der Regelungen/Vorgaben nach der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Kleve (Abfallentsorgungssatzung) können an bestimmten Sammelterminen bei den Entsorgungszentren an einem Schadstoffmobil angeliefert werden. Termine, Öffnungszeiten, Preise und besondere Anlieferungsbedingungen werden im Internet unter www.kkagmbh.de bekannt gegeben.

 

§ 4 Ausgeschlossenen Abfälle

1. Ausgeschlossen von einer Annahme an den Entsorgungszentren sind Abfälle, soweit sie nicht nach § 3 hierfür zugelassen sind.

2. Im Einzelfall können zudem folgende Abfälle von der Annahme ausgeschlossen werden:
a) sperrige und/oder großvolumige Abfälle, die aufgrund ihrer Größe oder Beschaffenheit die Einrichtungen der Entsorgungszentren beschädigen oder den reibungslosen Betriebsablauf behindern könnten,
b) Abfälle in Transportfahrzeugen oder Behältern, die wegen ihrer Größe nicht entleert/umgeschlagen werden können.

 

§ 5 Anlieferungen und Eingangskontrolle

1. Anlieferungen müssen an der Eingangskontrolle der Entsorgungszentren angemeldet werden.

2. Im Zuge der Anmeldung nach Ziff. 1 ist eine vollständige Anlieferungsanzeige zu erstellen und von der/dem Anliefernden zu unterschreiben. Die Anlieferungsanzeige enthält mindestens die Angaben über Abfallart, Abfallerzeuger, Anliefernden und das Kfz-Kennzeichen. Zudem werden Menge, Abfallart (mit Abfallschlüsselnummer), Datum und Uhrzeit erfasst. Die genannten Daten werden EDV-technisch erfasst, verarbeitet und zur Rechnungsstellung/Abrechnung sowie zur Erfüllung der abfallrechtlichen Nachweis-/Registerpflichten genutzt. Eine regelmäßige Löschung erfolgt entsprechend der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Anliefernde müssen nach Aufforderung durch das Annahme-/Betriebspersonal der KKA ihre Identität nachweisen (bspw. Reisepass, Personalausweis).

3. Bei jeder Anlieferung/Anmeldung erfolgt durch das Betriebspersonal eine Annahmekontrolle. Diese umfasst:
a) Feststellung der Abfallart einschließlich Abfallschlüsselnummer, Herkunft des Abfalls und Identität des/der Anliefernden,
b) die Prüfung der Zulassung der Abfälle für das jeweilige Entsorgungszentrum,
c) Mengenermittlung in Gewichtseinheiten oder nach Pauschalen (Volumen),
d) Sichtkontrolle des Abfalls vor Annahmen und ggfs. vor Entladung, evtl. auch Probenahmen; zur Beurteilung des Abfalls kann von der KKA auch schon vor der Anlieferung die Vorlage einer repräsentativen Abfallprobe angefordert oder selber gezogen werden. Der Anlieferung ist auf Wunsch bzw. Verlangen der KKA ein Probennahmeplan und ein Probennahmeprotokoll dem Antrag beizufügen. Der KKA zur Verfügung gestellte oder von ihr selbst gezogene Proben werden, soweit die KKA das verlangt, Eigentum der KKA.

4. Vom Betriebspersonal wird bei der Abfallannahme festgelegt, in welchen Container oder an welchem Ort des Entsorgungszentrums die angelieferten Abfälle abgeladen werden müssen. Sie weisen die Entladestelle zu. Werden vom Betriebspersonal später andere Entladeplätze angegeben, so ist diesen Anweisungen Folge zu leisten.

5. Aussortierte Störstoffe sind auf Anweisung des Betriebspersonals in bereitgestellte bauartzugelassene Behälter abzuladen.

6. Außer bei Anlieferungen durch Müllfahrzeuge aus kommunalen Sammlungen müssen die angedienten Abfälle grundsätzlich vorsortiert und für das Betriebspersonal einsehbar im Fahrzeug oder auf Anhängern verladen sein. Beim Entladen ist eine Abfalltrennung (jeweils in die für die jeweiligen Abfälle vorgesehenen Container, Behältnisse oder Lagerflächen) einzuhalten. Bewusste Fehlwürfe oder heimliche Entsorgungen werden grundsätzlich geahndet.

 

§ 6 Anfall der Abfälle / Übergang des Eigentums am Abfall

1. Als angefallen zur Entsorgung/Verwertung gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände der Entsorgungszentren verbracht worden sind.

2. Die Abfälle gehen in das Eigentum der KKA über, sobald sie auf den Entsorgungszentren angenommen worden sind.

3. Vom Eigentumsübergang sind aber solche Abfälle ausgeschlossen, die auf den Entsorgungszentren nicht zugelassen sind, und zwar auch dann, wenn diese Abfälle die Eingangskontrolle unbeanstandet passiert haben.

4. Es besteht keine Verpflichtung seitens des Anlagenbetreibers bzw. der KKA, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.

5. Unbefugten ist es nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Widerrechtliches Betreten wird vom Anlagenbetreiber zur Anzeige gebracht.

 

§ 7 Zurückweisung von Abfall durch die KKA

1. Gesetzliche Zurückweisungsrechte der KKA gelten nicht für solche Abfälle, zu deren Überlassung an die KKA der/die Anliefernde nach KrWG, dem LKrWG, jeweils in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Kleve (Abfallentsorgungssatzung) und dieser Betriebsordnung verpflichtet ist. Das Betriebspersonal ist jedoch jederzeit berechtigt, bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen, auch überlassungspflichtige oder zugelassene Abfälle zurückzuweisen, wenn dies zur Verhinderung von Betriebsstörungen oder aufgrund von Betriebsstörungen oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Entsorgungszentren erforderlich ist.

2. Abfälle, die nicht entsprechend § 3 für eine Annahme/einen Umschlag am jeweiligen Entsorgungszentrum zugelassen sind, werden zurückgewiesen. Stellt sich bei oder nach der Anlieferung von Abfällen heraus, dass die Abfälle zur Entsorgung in den Anlagen nicht zugelassen sind, haben Anliefernde diese Abfälle unverzüglich zu entfernen und in einer dafür zugelassenen Anlage ordnungsgemäß entsorgen/beseitigen zu lassen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten der/des Anliefernden. Sofern eine Beseitigung oder eine Sortierung der betroffenen Abfälle vorzunehmen ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten ebenfalls zu Lasten der/des Anliefernden.

 

§ 8 Entgelte für die Annahme von Abfällen

Für die Anlieferung von Abfällen an den Entsorgungszentren werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte ist am Entsorgungszentrums ausgewiesen sowie auch im Internet unter www.kkagmbh.de bekannt gegeben.

 

§ 9 Verhalten auf dem Entsorgungszentrum / Benutzerpflichten

1. Allgemein
a) Den Anweisungen des Betriebspersonals ist zu entsprechen.
b) Anweisungen auf den Hinweisschildern sind zu beachten.
c) Unbefugten ist das Betreten von Gebäuden und Anlagen auf dem Gelände nicht gestattet.
d) Das Rauchen ist, mit Ausnahme an den entsprechend gekennzeichneten Bereichen nicht gestattet. Ebenso ist der Umgang mit offenem Feuer nicht gestattet.
e) Der Aufenthalt ist nur in Bereichen zulässig, welche dem Besuchszweck dienlich sind. Ein Begehen der Entsorgungszentren außerhalb der für Besuchende gekennzeichneten Bereiche ist nicht gestattet.
f) Das Öffnen von Absturzsicherungen im Bereich tiefergestellter Container oder entsprechend abgesicherten Abladestellen ist nicht zulässig.

2. Verkehrsregelungen / Fahrzeuge
a) Das Gelände bzw. Entsorgungszentrum darf nur auf den dafür vorgesehenen Verkehrswegen befahren werden.
b) Verkehrsregelungen erfolgen durch Verkehrszeichen, Hinweisschilder und Handzeichen des Betriebspersonals. Im Übrigen gelten die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung.
c) Auf dem gesamten Gelände ist Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Beim Rangieren ist erhöhte Vorsicht geboten. Eventuell ist die Hilfe einer Einweisung erforderlich. Betriebsfahrzeuge der KKA oder von ihr beauftragter Unternehmen haben grundsätzlich Vorfahrt bzw. Vorrang.
d) Anliefernde Fahrzeuge müssen dem Stand der Technik entsprechen und über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen. Fahrzeuge, deren Abmessungen nicht zum Befahren der Entsorgungszentren geeignet sind, können abgewiesen werden. 
e) Anlieferungen mit Fahrzeugen sind nur mit ausreichender Transportsicherung gestattet. Netze, Planen und sonstige Ladungssicherungen dürfen erst an der jeweiligen Entladestelle entfernt werden.
f) Fahrzeuge haben unmittelbar nach Beendigung des Entladevorgangs die Umladeanlage zu verlassen. Auf den zu den Entsorgungszentren gehörenden Zufahrtsstraßen besteht ein grundsätzliches Halteverbot.
g) Das Abstellen bzw. Parken von Fahrzeugen ist auf dem gesamten Gelände der Entsorgungszentren nicht gestattet, mit Ausnahme der KKA-Betriebsfahrzeuge oder der Fahrzeuge des Betriebspersonals innerhalb der gekennzeichneten Flächen.

3. Verhalten im Gefahrenfall
Auffällige Vorgänge (z.B. Feuer oder Unfall) sind sofort dem Betriebspersonal zu melden. Die ausgehängten Flucht- und Rettungspläne sowie Alarmpläne sind zu beachten.

4. Videoaufnahmen
Das Betriebsgelände der Entsorgungszentren wird ausschließlich zur Verhinderung von unrechtmäßigen Ablagerungen, Straftaten wie Diebstahl u.a., videoüberwacht. Die Videoaufnahmen werden regelmäßig gelöscht.

 

§ 10 Haftung

1. Das Betreten und Befahren der Entsorgungszentren erfolgt auf eigene Gefahr. Benutzende und Besuchende haften für alle Schäden und sonstige Folgen zum Nachteil des Anlagenbetreibers oder anderer Personen, die sich aus Zuwiderhandlung gegen diese Betriebsordnung, aus nicht verkehrsgerechtem Verhalten oder sonstigem Verschulden ergeben.

2. Für Kosten und Schäden, die durch die Anlieferung von Abfällen entstehen, deren Annahme ausgeschlossen ist, haften die Anliefernden und ggfs. deren Auftraggebende gesamtschuldnerisch.

3. Die Anliefernden haften für Kosten und Schäden als Folge unsachgemäßer Benutzung der Betriebsanlagen. Dies gilt entsprechend für Personenschäden.

4. Benutzende/Anliefernde haften selbst für mitgebrachte Gegenstände inkl. Fahrzeuge.

5. Eltern haften für ihre Kinder.

6. Insbesondere haftet der Anlagenbetreiber nicht
a) für Kosten oder Schäden, die aufgrund von Abladevorgängen oder mangelnder Transportsicherung verursacht werden,
b) für Schäden, die auf dem Gelände der Entsorgungszentren durch Dritte verursacht wurden,
c) für Kosten, die durch Wartezeiten, eingeschränkte Verfügbarkeiten und/oder Zurückweisungen entstehen.

 

§ 11 Reklamationen

Sollte es zu einer Reklamation auf einem Entsorgungszentrum kommen, so ist diese unverzüglich der/dem für die Abfallannahme zuständigen Mitarbeitenden (Wäger) anzuzeigen. Reklamationen, welche nach dem Verlassen des Entsorgungszentrums eingehen, werden abgewiesen.

 

§ 12 Zuwiderhandlungen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Betriebsordnung kann der Anlagenbetreiber/das Betriebspersonal im Rahmen des Hausrechts die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Abfallannahme verweigern sowie Anliefernde vorübergehend oder dauerhaft von der Benutzung des Entsorgungszentrums ausschließen. Kosten, die dem Anlagenbetreiber aus Zuwiderhandlungen entstehen, werden den Verursachenden in Rechnung gestellt.

 

 

 

Uedem, 01.12.2023

KKA GmbH
Rolf Janßen Geschäftsführer

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