Gefährliche Abfälle

Seit 1. 4. 2010 ist das eANV Pflicht

Am 1. April 2010 wurde das elektronische Abfall-NachweisVerfahren für alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten zur Pflicht – für Abfallerzeuger*innen,
-entsorger*innen, -beförder*innen und die zuständigen Behörden. Bis dahin müssen die rechtlichen Vorgaben umgesetzt sein und alle Beteiligten eine eigene Infrastruktur für die elektronische Nachweisführung von gefährlichen Abfällen eingerichtert haben. Seit diesem Termin müssen Erzeuger*innen (ausgenommen Kleinerzeuger*innen s.u.), Beförder*innen und Entsorger*innen bei der ZKS registriert sein.

Wichtig: Diese Verpflichtung zur elektronischen Nachweisführung ab dem 01.04.2010 besteht auch dann, wenn bis zum 01.02.2011 noch übergangsweise auf die elektronische Unterschrift (qualifizirte elektronische Signatur) der Nachweisdokumente verzichtet wird. In diesem Fall sind die Nachweise oder Begleitscheine elektronisch zu erzeugen, auszudrucken und handsigniert als Ausdruck weiterzuleiten.

Ausnahmen: Von der elektronischen Abwicklung des Nachweisverfahrens generell ausgenommen ist die Entsorgung gefährlicher Abfälle im Rahmen der Sammelentsorgung und die Entsorgung von Kleinmengen. Hierbei sind die Übernahmescheine weiterhin in Papierform möglich.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Frau Zellner , Tel.: 02825 / 903431

Weiterführende Informationen beim Bundesumweltministerium und der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).

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